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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Ringger Metallbau AG           ( Ausgabe 2009 )

1. Geltungsbereich, Vertragsabschluss
1. Diese Bedingungen finden unter Ausschluss der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
des Bestellers und vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarungen
auf unsere sämtlichen Lieferungen Anwendung.
2. Der Vertrag über eine Lieferung kommt mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung
zustande.
3. Alle weiteren Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks
Ausführung von Lieferungen getroffen werden, sind schriftlich festzulegen.
4. Die Übermittlungen von Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen
mittels elektronischer Medien ist der Schriftform dann gleichgestellt, wenn dies
von den Parteien ausdrücklich vereinbart wurde oder zwischen ihnen üblich ist.
2. Lieferbedingungen
1. Sofern nicht eine andere Versandart vereinbart wurde, liefern wir „ab Werk“
(INCOTERMS 2000). Für die Einhaltung der vereinbarten Lieferfristen und -
termine ist der Zeitpunkt der Versandbereitschaft der Ware im Lieferwerk massgebend.
2. Erfüllt der Besteller vertragliche Pflichten – auch Mitwirkungs- oder Nebenpflichten
– nicht rechtzeitig, sind wir berechtigt, unsere Lieferfristen und -termine
unbeschadet unserer Rechte aus Verzug entsprechend den Bedürfnissen
unseres Produktionslaufes angemessen hinauszuschieben und Ersatz des uns
entstandenen Schadens, einschliesslich etwaiger Mehraufwendungen, zu
verlangen.
3. Mit Ausnahme des Lagergeschäft behalten wir uns Mehr- oder Minderlieferungen
hinsichtlich Gewicht, Stückzahl oder Fläche bis zu 10%, bei Bestellungen
unter 100 Kg bis zu 20%, und zwar sowohl bezüglich der Gesamtabschlussmenge
als auch bezüglich jeder einzelnen Teillieferung, ausdrücklich vor.
4. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
5. Bei verzögerter Lieferung hat der Besteller auf unser Verlangen innerhalb
angemessener Frist mitzuteilen, ob er vom Vertrag zurücktritt oder auf der
Lieferung besteht.
6. Für Schadenersatzansprüche des Bestellers aufgrund eines von uns zu
vertretenden Lieferverzuges gilt Ziff. 5 entsprechend.
7. Streiks, Aussperrungen, von uns nicht zu vertretende behördliche Verfügungen
sowie unvorhersehbare und unverschuldete Betriebsstörungen, Lieferfristenüberschreitungen
oder Lieferausfälle von Vorlieferanten, Energie- oder Rohstoffmangel
und Fälle höherer Gewalt befreien uns für die Dauer der Störung
und im Umfang ihrer Wirkung von der Verpflichtung zur Lieferung. Wird hierdurch
die Lieferung um mehr als drei Monate verzögert, so ist der Besteller
unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche berechtigt, hinsichtlich der von der
Lieferstörung betroffenen Menge vom Vertrag zurückzutreten.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Unsere Preise verstehen sich vorbehaltlich einer abweichenden schriftlichen
Vereinbarung als „frei ab Werk“, ausschliesslich Verpackung, sämtliche Nebenkosten
für Fracht, Versicherung, sowie Zölle, Abgaben und Gebühren aller Art
gehen zu Lasten des Bestellers. Die Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht
eingeschlossen; sie wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
2. Die Zahlungen sind vom Besteller in der in der Rechnung angegebenen
Währung ohne Abzug für Rabatte, Skonti, Spesen und Kosten irgendwelcher Art
auf das von uns angegebene Bankkonto zu leisten; dieses gilt als Zahlungsdomizil.
Die Zahlung gilt am Valutadatum der Gutschrift auf unserem Konto als
ausgeführt.
3. Die Verrechnung unserer Guthaben mit irgendwelchen Gegenforderungen
bedarf der vorgängigen schriftlichen Vereinbarung.
4. Die in unseren Rechnungen angegebenen Fristen und Termine sind Fälligkeitstermine,
mit deren Überschreitung der Besteller ohne Mahnung oder Ansetzung
einer Nachfrist in Verzug gerät.
5. Ab Eintritt des Verzuges ist ein Verzugszins von 4% über dem jeweils anwendbaren
3-Monats CHF-LIBOR geschuldet. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt
vorbehalten
6. Bei Zahlungsverzug oder bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit
oder Kreditwürdigkeit des Bestellers sind wir – unbeschadet unserer sonstigen
Rechte – befugt, für noch nicht durchgeführte Lieferungen Vorauszahlung zu
verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig
zu stellen. Die Lieferpflicht ruht, solange der Besteller mit einer fälligen Zahlung
in Verzug ist.
4. Mängelrüge, Gewährleistung
1. Der Besteller hat nach Erhalt der Ware unverzüglich zu prüfen, ob diese der
vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entspricht und für die vorgesehenen
Einsatzzwecke geeignet ist. Erkennbare Mängel sind uns innerhalb von zwei
Wochen, nicht erkennbare Mängel unverzüglich nach Entdeckung, spätestens
innerhalb von zwölf Monaten nach Erhalt der Ware anzuzeigen und nachzuweisen.
Erkennbare Transportschäden sind uns – mit einer Bestätigung des Transporteurs
– unverzüglich anzuzeigen.
2. Ansprüche aus Sachgewährleistung verjähren ein Jahr nach Ablieferung der
Ware, soweit nicht von Gesetzes wegen eine längere Verjährungsfrist gilt.
3. Soweit ein von uns verursachter Mangel der Kaufsache vorliegt, ist uns
zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist einzuräumen.
Dabei steht uns das Recht zu, die Art der Nacherfüllung (z.B. Nachbesserung
oder Ersatzlieferung) zu wählen. Ersetzte Teile gehen in unser
Eigentum über. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner
Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Minderung des Kaufpreises
zu verlangen.
4. Soweit sich aus Ziff. 5 nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des
Bestellers im Zusammenhang mit Sachmängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund
– ausgeschlossen.
5. Haftung
1. Beruht die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, haften wir
nach den gesetzlichen Vorschriften. Gleiches gilt bei Ansprüchen nach dem
Produktehaftungsgesetz, bei anfänglichem Unvermögen oder von uns zu vertretender
Unmöglichkeit und für den Fall, dass der Besteller wegen des Fehlens
einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche geltend macht.
2. Bei fahrlässiger Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht ist unsere Haftung
auf Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens begrenzt.
3. Unsere technischen Ratschläge und Empfehlungen beruhen auf einer angemessenen
Prüfung, erfolgen jedoch ausserhalb vertraglicher Verpflichtungen.
Unsere Haftung ist insoweit ausgeschlossen, es sei denn es liegt Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit vor.
4. Darüber hinaus sind alle Schadensersatzansprüche – gleich welcher Art und
aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für
Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, und insbesondere
für alle mittelbaren, indirekten und Folgeschäden wie Mehraufwen-dungen,
Produktionsausfälle, entgangene Gewinne und sonstige Vermögensschäden
des Bestellers.
5. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche
Haftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
6. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren zur Sicherung
aller Ansprüche vor, die uns aus gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverbindungen
gegen den Besteller zustehen.
2. Unser Eigentum erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung der Vorbehaltsware
entstehenden neuen Erzeugnisse. Bei einer Verarbeitung, Verbindung
oder Vermischung mit uns nicht gehörenden Sachen erwerben wir Miteigentum
im Verhältnis des Rechnungswerts unserer Vorbehaltsware zu dem der anderen
im neuen Erzeugnis verwendeten Materialien.
3. Mit Abschluss des Vertrages sind wir vom Besteller ermächtigt, alle zur
Sicherung des Eigentumsvorbehaltes erforderlichen Rechtsvorkehren vorzunehmen,
wie insbesondere die Eintragung des Eigentumsvorbehaltes in öffentlichen
Büchern und Registern; der Besteller wird uns bei allen Massnahmen zur
Sicherung unseres Eigentums unterstützen.
4. Der Besteller hat die Vorbehaltsware gegen Diebstahl, Elementarschäden und
sonstige Risiken zu versichern und alle Massnahmen zu treffen, damit der
Eigentumsvorbehalt weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird.
5. Zur Sicherung unserer jeweiligen Ansprüche nach Absatz 1 tritt der Besteller
schon jetzt alle Forderungen aus der Veräusserung der Vorbehaltsware, einschliesslich
Wechsel und Schecks, an uns ab. Bei der Veräusserung von Erzeugnissen,
an denen wir gemäss Absatz (2) Miteigentum haben, beschränkt
sich die Abtretung auf den Forderungsanteil, der unserem Miteigentumsanteil
entspricht.
6. Bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung oder wenn der Besteller Antrag auf
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellt, hat der Besteller auf unser Verlangen
die gemäss Absatz (5) erfolgte Abtretung seinen Abnehmern mitzuteilen
und uns alle erforderlichen Auskünfte zu geben und Massnahmen zu ergreifen,
die unsere Rechte sichern. Insbesondere sind uns Zugriffe durch Gläubiger auf
die Vorbehaltsware bzw. auf die an uns abgetretenen Forderungen unverzüglich
mitzuteilen.
7. Übersteigt der Wert der Sicherheit die zu sichernden Forderungen um mehr als
20 %, werden wir auf Verlangen des Bestellers insoweit Sicherheiten nach
seiner Wahl freigeben.
7. Warenzeichen, Schutzrechte, Herkunftszeichen, Werkzeuge
1. Ohne unsere schriftliche Zustimmung dürfen die an unseren Waren angebrachten
Herkunfts- oder Kennzeichen weder verändert noch entfernt werden.
2. Fabrikations- und Handelsmarken, unter denen unsere Waren geliefert werden,
dürfen vom Besteller ohne unsere vorherige Zustimmung weder für die daraus
hergestellten Erzeugnisse noch für sonstige eigene Zwecke, insbesondere
Werbezwecke, benutzt werden.
3. An Mustern, Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen sowie an
Werkzeugen, zu denen auch Prägestempel, Druckwalzen und Kokillen gehören,
behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch, wenn der
Besteller uns Kostenanteile für derartige Gegenstände vergütet.
4. Erfolgt eine Fertigung bzw. Lieferung nach Zeichnungen oder sonstigen
Angaben des Bestellers und werden hierdurch Schutzrechte verletzt, so stellt
uns der Besteller von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei.
5. Wir sind berechtigt, Werkzeuge, Druckzylinder, Skizzen, Entwürfe und sonstige
Hilfsmittel drei Jahre nach der letzten Verwendung zu vernichten.
8. Verpackung
1. Einwegverpackungen (Holz, Karton etc.) werden verrechnet und unter Vorbehalt
zwingender gesetzlicher Vorschriften am Domizil des Käufers nicht zurückgenommen.
2. Soweit nichts anderes vereinbart, sind Mehrweg-Transportverpackungen so
rasch als möglich nach Entleerung frachtfrei in ordnungsgemässem Zustand an
das Lieferwerk zurückzusenden. Geschieht das nicht, können wir den Besteller
mit den Wiederbeschaffungskosten belasten. Mehrweg-Transportver-packungen
sind sachgerecht zu lagern.
9. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Ort unseres Werkes, das die Lieferung
durchgeführt hat. Wir sind jedoch auch berechtigt, unsere Ansprüche am allgemeinen
Gerichtsstand des Bestellers geltend zu machen.
2. Es gilt schweizerisches materielles Recht, unter Ausschluss des UN Übereinkommens
über den internationalen Warenkauf. Ergänzend sind die INCOTERMS
der Internationalen Handelskammer in Paris in der jeweils gültigen
Fassung anzuwenden.